§ 14
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag volljährig sind und

1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und

2. seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Unterbrechungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 führen nicht zum Verlust der Wählbarkeit. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die in § 1 Abs. 2 genannten Verwaltungen.

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit verloren hat, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststelle sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

(4) Nicht wählbar sind Beschäftigte, denen am Wahltag gemäß § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind.

Vergleichbare Vorschriften: § 14 BPersVG; § 8 Abs. 1 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Voraussetzung für die Wählbarkeit in eine Personalvertretung ist die Wahlberechtigung nach § 13. Gleichwohl sind nicht alle wahlberechtigten Beschäftigten in die Personalvertretung wählbar. Weitere Voraussetzung ist die Volljährigkeit, d.h. die Vollendung des 18. Lebensjahres, § 2 BGB. Demgegenüber verfügen Beschäftigte über die Wahlberechtigung, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, § 13 Abs. 1 Satz 1.

2 (Nr. 1 und 2) Anders als bei der Wahlberechtigung spielt bei der Wählbarkeit in die Personalvertretung die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle bzw. zum öffentlichen Dienst eine Rolle. Beschäftigte, die in den Personalrat gewählt werden wollen, müssen mindestens seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören und seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sein. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, es sei denn, dass die Ausnahmevorschriften des § 15 anzuwenden sind. Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle volljährigen wahlberechtigten Beschäftigten wählbar.

Absatz 2

3 Weitere Einschränkungen der Wählbarkeit ergeben sich aus Abs. 2. Diese Einschränkungen beziehen sich auf den Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Durch Richterspruch kann deutschen wie ausländischen Staatsbürgern nicht nur das Recht entzogen werden, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Auch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, kann durch (deutschen) Richterspruch beschnitten werden. Es handelt sich dabei stets um eine Entscheidung nach § 45 Abs. 5 StGB.

Absatz 3

4 Mitglieder der Dienststellenleitung sowie ihr nicht angehörende Beschäftigte, die selbständig einstellen oder entlassen oder anderweitige Entscheidungen treffen können, die den Status von Beschäftigten verändern - also zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind -, sind nicht in den Personalrat ihrer Dienststelle wählbar.

5 Der Begriff der Personalangelegenheiten umfasst vorwiegend die in den §§ 66, 67 des Gesetzes aufgeführten Angelegenheiten. Ausreichend ist, wenn der Beschäftigte dienststellenintern die Verantwortung trägt, auch wenn z.B. die Begründung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses von einer anderen Stelle vorgenommen wird (BVerwG vom 17.05.2010 - 6 P 7/09). Alleinbefugnisse zur Abgabe dienstlicher Beurteilungen, Gewährung von Urlaub, Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zählen nicht zu den Personalangelegenheiten, da diese nicht der Beteiligung des Personalrats nach den §§ 66, 67 PersVG LSA unterliegen. Die vertretungsweise Wahrnehmung selbständiger Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten schließt die Wählbarkeit nicht aus (OVG NW vom 20.8.62 - CB 8.62, ZBR 62, 391; HmbOVG v. 7.5.96 – OVG Bs PH 10/94 – PersR 97,119). Sachbearbeiterinnen und -bearbeitern für Personalangelegenheiten steht in der Regel keine selbständige Entscheidungsbefugnis zu, da Entscheidungen lediglich vorbereitet werden. Entsprechende Sachbearbeitung führt durchweg nicht zum Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat.

6 Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststellenleitung müssen, auch wenn sie nicht der engeren Dienststellenleitung angehören, nach § 7 Abs. 1 über die sachlich notwendigen Vollmachten verfügen. Umfasst diese Vollmacht auch Personalangelegenheiten, führt allein die Benennung als Vertreterin oder als Vertreter dazu, dass die Wählbarkeit zur Personalvertretung der Dienststelle nicht mehr gegeben ist. Gleiches gilt für sonstige Beauftragte i.S.d. § 7 Abs. 3, sofern sich die Personalvertretung mit der Beauftragung einverstanden erklärt.

7 Dienststellenleitung und Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, sind von der Wählbarkeit zu Stufenvertretungen nicht ausgeschlossen.

8 Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst (§ 13 Abs. 4) sind auch zu einer Stufenvertretung wählbar. Es fehlt eine § 14 Abs. 2 BPersVG oder § 85 Abs. 1 Nr. 3 für Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter vergleichbare Regelung im PersVG LSA.

Absatz 4

9 Beschäftigte, die am Wahltag einer gemeinsamen Einrichtung (§ 44g SGB II, siehe auch § 13) zugewiesen sind, sind nicht wählbar zum Personalrat der Kommune, die sie dem Job-Center zugewiesen hat. Diese Beschäftigten haben also ein doppeltes Wahlrecht (zum Personalrat der Kommunen und der gemeinsamen Einrichtung), können aber nur in den Personalrat der gemeinsamen Einrichtung gewählt werden.

10 Für die Kommunen gelten Sonderregelungen nach § 98 Abs. 2.

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