§ 26 a
Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Dienststellen oder die in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen umgebildet oder neu gebildet werden. Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen über
1. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,
2. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,
3. die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreter,
4. die Dauer der Amtszeit der Personalvertretungen und ihre Verlängerung,
5. die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen,
6. die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,
7. eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Beschäftigten, die in einen anderen Geschäftsbereich wechseln.

Erläuterung

Durch § 26a soll eine personalvertretungslose Zeit vermieden werden. Im Gesetz wird lediglich der Anwendungsbereich definiert. Es muss eine Um- oder Neubildung von Dienststellen oder Träger der öffentlichen Verwaltung vorliegen. Alle weiteren Regelungen werden durch Verordnung geregelt.

Am 03.01.2004 trat die Verordnung über die Personalvertretung bei der Neu- und Umbildung von Dienststellen vom 18.12.2003 (GVBl. LSA 2004, 9) in Kraft. Diese ist eine allgemeine Verordnung, die dann Anwendung findet, wenn für konkrete Organisationsänderungen keine speziellere Verordnung erlassen wird.

Verordnung über die Personalvertretung bei der Neubildung und Umbildung von Dienststellen vom 18. Dezember 2003 (GVBl. LSA Nr. 1/2004 S. 9)

Auf Grund des § 26 a des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GVBl. LSA S. 126) wird verordnet:

§ 1 Wahl des Personalrats

(1) In Dienststellen, die

1. durch den vollständigen oder teilweisen Zusammenschluss von Dienststellen,
2. durch die Verselbständigung ausgegliederter Teile einer Dienststelle,
3. anlässlich der Übernahme der Aufgaben aufgelöster Dienststellen, neu entstanden sind (neu gebildete Dienststellen), sind nach Maßgabe des § 12 PersVG LSA Personalräte zu wählen.

(2) In Dienststellen, aus denen Teile ausgegliedert worden sind oder deren Personalbestand durch sonstige Organisationsmaßnahmen verändert worden ist (umgebildete Dienststellen), sind Personalräte neu zu wählen, wenn als Folge der Umbildung die Zahl der regelmäßig Beschäftigten

1. um mindestens die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist oder
2. um mindestens die Hälfte gestiegen oder gesunken ist und sich diese Veränderung auf die Anzahl der Mitglieder des Personalrats nach § 16 PersVG LSA auswirkt.

Kommentierung:

§ 1 definiert die Fälle, in denen ein Personalrat neu zu wählen ist, wenn eine Dienststelle neugebildet wird (Absatz 1) oder Dienststellen umgebildet werden (Absatz 2).

Absatz 1

1 Dass ein Personalrat bei einer Neubildung einer Dienststelle gewählt werden muss, ergibt sich bereits aus den allgemeinen Regelungen der §§ 12ff PersVG LSA. Insofern ist der Anwendungsbereich des Absatz 1 auf die in den Ziffern 1 - 3 genannten Fällen beschränkt. Die allgemeinen Regeln bei Neubildung sind nur dann heranzuziehen, wenn die neugebildete Dienststelle weder durch den Zusammenschluss von Dienststellen oder Dienststellenteilen (Nr. 1), durch die Ausgliederung von Dienststellenteilen (Nr. 2) noch durch die Übernahme von Aufgaben aufgelöster Dienststellen (Nr. 3) entstanden ist.
2 Ein Personalrat ist nur dann zu wählen, wenn in der neugebildeten Dienststelle in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte (§ 12 PersVG LSA) beschäftigt sind. Eine neugebildete Dienststelle mit weniger wahlberechtigten Beschäftigten bleibt ohne Personalrat.
3 Nach Nr. 1 kann eine neugebildete Dienststelle durch den vollständigen oder teilweisen Zusammenschluss von Dienststellen entstehen. Beispiele für den vollständigen Zusammenschluss ist die Bildung des Landesverwaltungsamtes aus den früheren Regierungspräsidien und den Schulämtern oder die Bildung des Landesbetriebes Bau aus den früheren Straßenbauämtern und den Hochbauämtern sowie dem Landesamt für Straßenbau. Die bisherigen Dienststellen existieren als eigenständige Organisationseinheiten nicht mehr. Ein teilweiser Zusammenschluss kann dann vorliegen, wenn einzelne Abteilungen verschiedener Behörden zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen werden. Die bisherigen Dienststellen bestehen weiter, sind nur verkleinert worden.
4 Nach Nr. 2 entsteht eine neue Dienststelle durch die Ausgliederung von Teilen einer bestehenden Dienststelle. Hier kann die Ausgliederung einer Abteilung als neue Dienststelle in Betracht kommen.
5 Nr. 3 beschreibt die Neubildung einer Dienststelle, die lediglich Aufgaben einer schon bestehenden Behörde übernimmt, aber kein Personal oder Arbeitsmittel. Ein solcher Fall dürfte eher selten vorkommen.

Absatz 2

6 Im Gegensatz zu Absatz 1 enthält Absatz 2 den Fall der Neuwahl eines Personalrats in einer umgebildeten Dienststellen. Dabei ist der Begriff der Umbildung weit gefasst. Darunter kann die Ausgliederung von Teilen fallen, aber auch der reine Personalabbau durch andere Organisationsmaßnahmen.
7 Neu zu wählen ist ein Personalrat dann, wenn die Beschäftigtenzahl um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist. Das ist das gleiche Quorum wie in § 26 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA. Allerdings ist hier nicht auf einen Stichtag (30 Monate nach der Wahl) abzustellen. Es ist innerhalb von sechs Monaten seit der Umbildung neu zu wählen.
8 Der zweite Fall betrifft kleinere Dienststellen mit 99 oder weniger Beschäftigten. Hier kann die doppelte Quote - mindestens die Hälfte, mindestens aber 50 nicht erreicht werden. In diesen Dienststellen ist dann neu zu wählen, wenn die Zahl der in der Regel Beschäftigten um die Hälfte sinkt oder steigt und sich dies auf die Größe des Personalrats (§ 16) auswirkt. Bei einer Dienststelle mit 99 Beschäftigten (5 Mitglieder) sind beide Voraussetzungen erfüllt, wenn sie nur noch weniger als 49 Beschäftigte (3 Mitglieder) hat oder weniger als 21 wahlberechtigte Beschäftigte (1 Mitglied) hat.

§ 2 Übergangspersonalrat

(1) In einer neu gebildeten Dienststelle wird ein Übergangspersonalrat eingerichtet. Er hat die Rechte und Pflichten des Personalrats dieser Dienststelle.

(2) Der Übergangspersonalrat besteht aus den Vorständen der Personalräte oder bisherigen Personalräte der betroffenen Dienststellen.

(3) Gehören dem Übergangspersonalrat nach Absatz 2 insgesamt nur Angehörige von bis zu zwei Personalräten oder bisherigen Personalräten an, so treten die übrigen Mitglieder hinzu.

(4) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats beginnt mit dem Wirksamwerden der Neubildung und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats, jedoch spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden der Neubildung.

(5) Das älteste Mitglied des Übergangspersonalrats lädt zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat seinen Vorstand gemäß § 30 PersVG LSA gewählt hat.

Kommentierung:

Absatz 1

1 § 2 sichert die Personalvertretung und vermeidet damit eine personalvertretungslose Zeit in neu gebildeten Dienststellen. In diesen würde ohne die VO kein Personalrat bis zur Wahl bestehen. Deshalb bestimmt Abs. 1, dass in jeder neugebildeten Dienststelle ein Übergangspersonalrat zu bilden ist. Das gilt auch bei einer Neubildung durch bloße Übernahme von Aufgaben anderer Dienststellen. Selbst wenn dann nur neueingestellte Beschäftigte in dieser tätig sind, ist ein Übergangspersonalrat zu bilden. Der Übergangspersonalrat nimmt alle Rechte und Pflichten eines Personalrats in der neugebildeten Dienststelle wahr. In umgebildeten Dienststellen ist kein Übergangspersonalrat zu bilden, weil der bestehende Personalrat die Aufgaben weiter wahrnimmt.

Absatz 2

2 Absatz 2 bestimmt den Grundsatz, dass die Übergangspersonalräte aus den Vorständen, § 30 PersVG LSA, der Personalräte der betroffenen Dienststellen bestehen. Dies begrenzt die Mitgliederzahl des Übergangspersonalrats. In der Regel - bei Vorhandensein von drei Gruppen - besteht der Vorstand aus 4 Mitgliedern. Ist der Übergangspersonalrat aus drei bisherigen Personalräte zu bilden, so hat er eine Größe von 12. Der Begriff „Personalrat“ bezieht sich hier auf eine nach der Neubildung der Dienststelle weiter bestehende Dienststelle, der Begriff „bisheriger Personalrat“ auf eine aufgelöste bisherige Dienststelle. Mitglieder eines Übergangspersonalrats bleiben also Mitglieder des Personalrats ihrer Dienststelle, wenn die Dienststelle fortbesteht. Sie müssen auch nicht Beschäftigte der neugebildeten Dienststelle sein.

Absatz 3

3 Setzt sich der Übergangspersonalrat nur aus zwei (bisherigen) Personalräten zusammen, so bilden die gesamten Personalräte der beiden (bisherigen) Dienststellen den Übergangspersonalrat. Damit soll eine bestimmte Größe des Übergangspersonalrat gewährleistet werden. Werden z.B. zwei Dienststellen mit jeweils mehr als 1000 Beschäftigten zusammengeschlossen, besteht der Übergangspersonalrat aus 26 Mitgliedern.

Absatz 4

4 Die Amtszeit dauert längstens 6 Monate. Sie beginnt mit dem Wirksamwerden der Neubildung der Dienststelle. Die Neubildung kann durch Gesetz z.B. bei einer Anstalt oder durch Organisationsakt, z.B. Errichtungserlass, geschehen. Ein Gesetz wird wirksam mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt, ein Errichtungserlass ist in der Regel im Ministerialblatt zu veröffentlichen. Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Konstituierung des neugewählten Personalrats, auch wenn dieser Zeitpunkt vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Neubildung liegt.

Absatz 5

5 Der Übergangspersonalrat, auch wenn er nur aus Vorständen (bisheriger) Personalräte besteht, hat sich einen Vorstand nach § 30 zu wählen. Zu dieser Sitzung hat das älteste Mitglied des Übergangspersonalrats einzuladen und diese zu leiten, bis die Wahlen abgeschlossen sind. Das älteste Mitglied nimmt also die Aufgaben des Vorsitzenden des Wahlvorstands nach § 32 Abs. 1 wahr.

§ 3 Weiterführung der Geschäfte durch den bisherigen Personalrat

In umgebildeten Dienststellen führt der bisherige Personalrat die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats weiter, jedoch längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umbildung.

Kommentierung:

In umgebildeten Dienststellen, § 1 Abs. 2, führt der bisherige Personalrat die Geschäfte bis zu konstituierenden Sitzung des neugewählten Personalrats wahr. Diese Bestimmung hat nur klarstellende Funktion, da die umgebildete Dienststelle ja weiter existiert und damit auch der Personalrat weiter im Amt ist. Eigenständig und abweichend von § 26 PersVG LSA regelt § 3, dass die Amtszeit des bisherigen Personalrats auf 6 Monate nach dem Wirksamwerden der Umbildung begrenzt ist.

§ 4 Frist für die Neuwahl; Bestellung des Wahlvorstands

(1) Die Wahl des neuen Personalrats ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung durchzuführen.

(2) Der Übergangspersonalrat oder der bisherige Personalrat bestellt spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung den Wahlvorstand. Nach diesem Zeitpunkt erfolgt die Bestellung durch die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem entsprechend vertretenen Berufsverband. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands findet nicht statt.

Kommentierung:

Absatz 1

1 Nach Abs. 1 ist die Neuwahl innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung durchzuführen. Wir also eine Neu- oder Umbildung am 1.1. eines Jahres wirksam, ist die Neuwahl bis zum 30.6. des Jahres durchzuführen. Der Wortlaut benennt nur die Wahl, nicht jedoch die Konstituierung des neugewählten Personalräten. Aus § 3 folgt aber, dass die Amtszeit des Übergangspersonalrats im o.g. Fall am 30.6. endet. Findet die Konstituierung danach statt, besteht in der Zwischenzeit ein nicht handlungsfähiger Personalrat. Aus diesem Grund muss auch die Konstituierung vor Ablauf von sechs Monaten stattfinden.

Absatz 2

2 Zur Aufgabe des Übergangspersonalrats gehört die Bestellung des Wahlvorstands. Die Bestellung muss spätestens einen Monat nach Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung erfolgen. Kommt der Übergangspersonalrat dieser Verpflichtung nicht nach, so bestellt die Dienststellenleitung auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Wahlvorstand. Eine Personalversammlung nach § 21 PersVG LSA findet nicht statt.

§ 5 Mitgliedschaft in Personalvertretungen

Mitglieder eines Personalrats nach §§ 2 und 3 und Ersatzmitglieder eines Personalrats nach § 3 bleiben dies auch dann, wenn sie in Vollzug der Neu- oder Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet werden.

Kommentierung:

Grundsätzlich endet die Mitgliedschaft in einem Personalrat, wenn ein Beschäftigter aus der Dienststelle ausscheidet (§ 28 Abs. 1 Nr. 4 PersVG LSA). Ist ein Beschäftigter nicht in der Dienststelle beschäftigt, kann er nach allgemeinen Regeln auch nicht Mitglied eines Personalrats dieser Dienststelle sein. Nach § 5 kann die Mitgliedschaft in einem Personalrat und die Zugehörigkeit zur Dienststelle, für die der Personalrat zuständig ist, auseinanderfallen. Dies ist notwendig, um überhaupt Übergangspersonalräte arbeitsfähig zu erhalten. Könnten in neugebildeten Dienststellen nur Beschäftigte dem Übergangspersonalrat angehören, die auch Beschäftigten dieser Dienststelle sind, könnte das Ziel der Vermeidung einer personalvertretungslosen Zeit leer laufen. Wenn z.B aus zwei Abteilungen zweier Dienststellen eine neue gebildet wird, und kein Beschäftigter dieser Abteilungen Mitglied eines (bisherigen) Personalrats war, könnte ein Übergangspersonalrat nicht gebildet werden.

§ 6 Stufenvertretungen

Wird durch die Neu- oder Umbildung einer Dienststelle eine Stufenvertretung betroffen, so gelten §§ 1 bis 5 entsprechend.

Kommentierung:

Für die Stufenvertretungen Bezirks- und Hauptpersonalrat, § 52 PersVG LSA, gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend. Praktische Fälle können die Schaffung einer neuen Mittelbehörde sein, z.B. die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau im Rahmen der Umstrukturierung der Forstverwaltung oder die Zusammenlegung zweier Ministerien.

§ 7 Gesamtpersonalrat; Personalräte in verselbständigten Dienststellenteilen

Ist in einer Dienststelle, die von einer Neu- oder Umbildung betroffen ist, ein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 5 an die Stelle des Personalrats der Gesamtpersonalrat und an die Stelle des bisherigen Personalrats der bisherige Gesamtpersonalrat, es sei denn, von der Neu- oder Umbildung ist innerhalb einer Gesamtdienststelle nur eine Nebenstelle oder ein sonstiger Dienststellenteil betroffen, die oder der nach § 6 Abs. 3 PersVG LSA zur selbständigen Dienststelle erklärt wurde.

Kommentierung:

Im Fall des § 6 Abs. 3 PersVG LSA wird ein Gesamtpersonalrat gewählt, § 54 PersVG LSA. Ist von einer Neu- oder Umbildung die gesamte Dienststelle einschließlich aller Nebenstellen oder Dienststellenteile betroffen, so übernimmt der Gesamtpersonalrat die Aufgaben des Personalrats nach den §§ 2 bis 5. Ist allerdings nur eine verselbständigte Nebenstelle der Gesamtdienststelle betroffen, dann ist wieder der Personalrat zuständig.

§ 8 Regelungen für einzelne Verwaltungsbereiche

Für einzelne Verwaltungsbereiche bereits erlassene oder zukünftig zu erlassende Regelungen gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.

Kommentierung:

§ 26a ermöglicht auch spezielle Verordnungen für bestimmte Verwaltungsbereiche. Diese speziellen Regelungen gehen dieser allgemeinen Verordnung vor. Spezielle Verordnungen sind der Regelfall bei Umstrukturierungen.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


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