§ 31
Geschäftsführung

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

Vergleichbare Bestimmungen: § 32 Abs. 1 u. 3 BPersVG; § 27 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Vorstand. Hierunter fallen vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Sitzungen des Personalrates und dessen Beschlüsse,
  • vorbereitende Verhandlungen (z.B. mit dem Dienststellenleiter) führen,
  • Informationen einholen und Unterlagen beschaffen,
  • Ermittlungen durchführen, Berichte anfertigen und Entwürfe (z.B. Beschlussvorlagen) vorbereiten,
  • Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegennehmen sowie
  • Vorbereitung von Initiativen des Personalrats gegenüber der Dienststellenleitung ( BVerwG vom13. Februar 2012 – 6 PB 19/11 –).

2 Hat der Personalrat Beschlüsse gefasst, so hat der Vorstand diese durchzuführen. Der Vorstand als Gremium - und nicht etwa einzelne Vorstandsmitglieder - führt die Geschäfte des Personalrates. Er kann hierzu regelmäßige Sitzungen durchführen, die, wie Personalratssitzungen, während der Arbeitszeit stattfinden. Der Personalrat - nicht der Vorstand - kann durch Beschluss eine Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern vornehmen (BVerwG vom 20.3.64 - VII 3.63-, PersV 64,110). Durch einen derartigen Beschluss kann bestimmt werden, welche Aufgaben die einzelnen Vorstandsmitglieder zu erledigen haben, inwieweit sie selbständig mit der Dienststelle verhandeln und Schriftverkehr führen dürfen oder wie sie sich gegenseitig vertreten.

3 Soweit es sachdienlich ist, kann der Vorstand Gewerkschaftsbeauftragte sowie Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte, wenn sie von den Beschäftigten der Dienstelle gewählt oder bestätigt wurde, oder die Schwerbehindertenvertretung zu den Sitzungen hinzuziehen.

Absatz 2

4 Dieser Absatz regelt das Vertretungsrecht des Vorsitzenden des Personalrates. Er ist Gegenüber (Sprecher, Verhandlungsführer) der Dienststelle, wenn es darum geht, Entscheidungen des Personalrates wirksam werden zu lassen. Das Vertretungsrecht schließt die Befugnis ein, Erklärungen oder Entscheidungen der Dienststelle für den Personalrat entgegenzunehmen, Dienstvereinbarungen zu unterschreiben oder den Personalrat bei Einleitung und Durchführung von Gerichtsverfahren zu vertreten. Wichtig hierbei ist aber, dass er an Beschlüsse des Personalrates gebunden ist. Ohne Beschluss kann der Vorsitzende z.B. in Beteiligungsverfahren keine endgültige Stellungnahme des Personalrates gegenüber der Dienststelle abgegeben. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende gemäß § 30 in der vom Gesetz oder Personalrat festgelegten Reihenfolge der Stellvertretung vertreten.

5 Das Gesetz regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden abschließend:

  • Festsetzung der Sitzungstermine des Personalrates, des Vortandes und etwaiger Ausschüsse (§ 32 Abs. 2,3; § 31 Abs. 1),
  • Aufstellung der Tagesordnung (§ 32 Abs. 2,3),
  • Leitung der Sitzung (§ 32 Abs. 2),
  • Einladung an den für jede Sitzung einzuladenden Teilnehmerkreis zu schicken (§§ 32 Abs. 2, § 34, 38),
  • Unterzeichnung der Niederschriften (§ 39 Abs. 1),
  • Leitung der Personalversammlung (§ 47).
 
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