§ 33
Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann zu den Sitzungen das Büropersonal gemäß § 42 Abs. 3 zur Anfertigung der Sitzungsniederschrift hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu unterrichten.

Vergleichbare Vorschriften: § 35 BPersVG; § 30 BetrVG

Erläuterung:

1 Grundsätzlich dürfen nur die Personalratsmitglieder, ggf. Ersatzmitglieder, an den Personalratssitzungen teilnehmen. Das Gesetz formuliert als Ausnahme ein Teilnahmerecht von weiteren Personen (§§ 34, 38). Der Personalrat kann auch Beschäftigte der Dienststelle zu bestimmten Tagesordnungspunkten (Auskünfte, Anregungen, Beschwerden) hinzuziehen (siehe auch § 35 Abs. 4). Auch Vertreter der Stufenvertretung oder des GPR können geladen werden, wenn dies zur sachgemäßen Behandlung von Tagesordnungspunkten notwendig ist (vergl. auch BVerwG vom 24.10.75- VII P 11.73-, PersV 76, 442). Eine Teilnahme von Sachverständigen oder Auskunftspersonen an der Beratung und Beschlussfassung des Personalrates ist nicht zulässig. Ausdrücklich lässt das Gesetz nach Satz 2 die Teilnahme des Büropersonals gem. § 42 Abs. 3 zur Anfertigung der Sitzungsniederschrift zu. Damit ist eine alte Unklarheit beseitigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass - ohne ausdrückliche Regelung - ein nicht dem Personalrat angehörender Beschäftigter als Schriftführer oder Schreibhilfe nicht zur Sitzung hinzugezogen werden darf (BVerwG vom 14.7.77- VII P 24.76-, PersV 78, 126, v. 27.11.81- 6 P 38.79-, PersV 83, 408 und vom 2.1.92 – 6 PB 13.91- PersR 93, 383 Ls.).

2 Die Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit macht zwar die Beschlüsse des Personalrates nicht ungültig (Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 07. April 1998 – P 5 S 20/9; VG Hannover vom 18.2.57- P8/56-, ZBR 57, 183), wiederholte Verstöße dagegen können allerdings zur Auflösung des Personalrates führen.

3 Die Sitzungen des Personalrates finden grundsätzlich während der dienstüblichen Arbeitszeit statt. Hinsichtlich des Sitzungstermins ist auf dienstliche Erfordernisse bzw. auf die Verteilung und Lage der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist ggf. verpflichtet, Personaldispositionen vorzunehmen, um die Teilnahme aller Personalratsmitglieder zu ermöglichen. Auf jeden Fall kann die Dienststellenleitung eine einmal anberaumte Sitzung auch dann nicht verbieten, wenn es zu kurzfristigen Arbeitsausfällen wegen der Sitzungen des Personalrates kommt. Sie kann allenfalls anregen, die Sitzung auf einen ihrer Auffassung nach günstigeren Zeitpunkt durchzuführen. Der Vorsitzende des Personalrates unterrichtet die Dienststellenleitung vom Zeitpunkt der Sitzung, eine Genehmigung zur Durchführung der Sitzung braucht er allerdings nicht.

 
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