§ 35
Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) An der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. In diesem Fall nimmt das Ersatzmitglied teil. Das gleiche gilt für sonstige Beschäftigte, die an den Sitzungen des Personalrates teilnehmen.

(4) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat betroffenen Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung geben. In diesem Fall verlängern sich die entsprechenden Fristen um eine Woche. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen.

Vergleichbare Vorschriften: § 37 BPersVG; § 33 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1:

1 Entscheidungen des Personalrates können nur in einer Personalratssitzung und zwar durch Beschlüsse gefasst werden. Das Gesetz kennt keinen anderen Weg der Willensbildung wie z.B. fernmündliche oder schriftliche Umfrage. Beschlossen werden dürfen nur Angelegenheiten, wenn sie auf der Tagesordnung enthalten sind oder rechtmäßig ergänzend hinzugefügt wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Um überhaupt beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Personalrates anwesend sein, Abs. 2. Verhinderte Personalratsmitglieder werden durch Ersatzmitglieder vertreten. Dies bedeutet, dass für die Beschlussfähigkeit die tatsächliche Zahl der Personalratsmitglieder, nicht die gesetzliche Anzahl entscheidend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

2 Das Gesetz beinhaltet keine Vorschrift über die Form der Beschlussfassung. Es gibt daher die offene oder geheime Abstimmung. Näheres kann der Personalrat in einer Geschäftsordnung bestimmen. Widerspricht nur ein Personratsmitglied einer offenen Abstimmung, so ist geheim abzustimmen.

Absatz 2:

3 Der Personalratsvorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest. Entscheidend allerdings ist die Beschlussfähigkeit zum Zeitpunkt des Beschlusses. Mit der Sitzung kann daher auch schon begonnen werden, wenn noch nicht die Hälfte der Personalratsmitglieder anwesend ist.

4 Die stimmberechtigte Jugend- und Auszubildendenvertretung darf nicht in die Beschlussfähigkeit einbezogen werden, sie ist nicht Mitglied des Personalrates. Hat sie allerdings gemäß § 38 Abs.1 Stimmrecht, so ist der Personalrat nur beschlussfähig, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeladen und an der Abstimmung beteiligt wird. Ist sie an der Ausübung ihres Stimmrechtes gehindert, so ist der Beschluss des Personalrates unwirksam (BVerwG vom 8.7.77- VII P 2.75-, PersV 78, 309). Die abgegebenen Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind in diesen Fällen mitzuzählen. Dies kann dazu führen, dass eine Gruppe im Personalrat durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung überstimmt werden kann (BVerwG; a.a.O.).

5 Eine Nichtbeteiligung an einer Beschlussfassung des Personalrates (z.B. durch Verlassen des Sitzungsraumes oder durch Verweigerung jeder Erklärung) führt dazu, dass das Personalratsmitglied als nicht anwesend gilt (vergl. BVerwG vom 10.5.82 - 6P 40.80.-, PersV 83, 155). Beispiel: Der Personalrat besteht aus 11 Mitgliedern. Sind 6 oder mehr Mitglieder anwesend, ist die Beschlussfähigkeit vorhanden. Bei anwesenden 11 Mitgliedern ist ein Antrag angenommen, wenn 6 mit Ja, 3 mit Nein und 2 mit Stimmenthaltung abstimmen.

Absatz 3

6 Absatz 3 regelt, dass an Beratungen und Abstimmungen, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes betreffen, dieses Personalratsmitglied nicht teilnimmt, sondern das zuständige Ersatzmitglied. Welche persönlichen Interessen ein Mitglied unmittelbar berühren formuliert das Gesetz nicht. Hierunter sind aber alle direkt auf die Person des Mitgliedes bezogenen personellen Einzelmaßnahmen (Kündigung, Höhergruppierung usw.) zu verstehen. Aber auch mögliche Vor- und Nachteile für nahe Verwandte wie Ehegatten, frühere Ehegatten oder Kinder können zur persönlichen Betroffenheit und damit zur Nichtteilnahme an diesem Beratungspunkt führen. Ausgeschlossen allerdings ist die Befangenheit, wenn die anstehende Entscheidung des Personalrates sich in erster Linie auf gemeinsame Interessen einer Berufs- oder Beschäftigtengruppe bezieht und erst in zweiter Linie auf den angeführten Personenkreis oder das Mitglied selbst. Diese Regelung gilt auch für sonstige Beschäftigte, die an den Sitzungen des Personalrates teilnehmen.

Absatz 4

7 Nach Absatz 4 kann der Personalrat betroffenen Beschäftigten in personellen Angelegenheiten (§§ 66, 67) Gelegenheit zur Äußerung geben. Dieses führt zur Verlängerung der entsprechenden Fristen (§ 61) um eine Woche.

8 Vom Personalrat rechtmäßig gefasste Beschlüsse können durch ihn aufgehoben oder geändert werden, solange sie noch keine Rechtswirkung nach außen erzeugt haben. Die Nichtigkeit von Beschlüssen ist nur bei besonders schwerwiegend und offenkundigen Verfahrensfehlern gegeben. Laut Bundesverwaltungsgericht liegt dies dann vor, wenn für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres das Vorliegen einer schweren Fehlerhaftigkeit vorliegt (vergl. BVerwG vom 13.10.86- 6P 14.84-, PersR 82,40).

Nichtig sind Beschlüsse ebenfalls, wenn sie gegen gesetzliche Regelungen verstoßen:

  • der Gegenstand des Beschlusses war nicht auf der Tagesordnung enthalten,
  • der Beschluss ist nicht in einer Personalratssitzung gefasst wurden,
  • trotz Voraussetzung war nicht die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeladen,
  • der Personalrat war nicht beschlussfähig. Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen des Personalrates sind in der Regel im Beschlussverfahren auszutragen. Der Dienststellenleiter kann von sich aus nicht feststellen, dass ein Beschluss verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist (BVerwG vom 10.5.84 - 6P 3.83-, PersR 86,15; VGH München vom 30.11.94 - 18 P 94.2121-, PersR 95, 212).
 

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