§ 37
Fristverlängerung für Stellungnahmendes Personalrates und der Gruppenvertretungen

(1) Wenn durch einen Beschluss des Personalrates wichtige Interessen der vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden und alle Mitglieder einer Gruppe oder die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates es beantragen, wird die Frist zur endgültigen Abgabe der Stellungnahme des Personalrates gemäß § 61 Abs. 3 Satz 3 um eine Woche verlängert. Die Dienststelle ist über die Verlängerung unverzüglich zu unterrichten. Die Verlängerungsmöglichkeit gemäß Satz 1 besteht nicht in den Fällen, in denen die Dienststelle die Äußerungsfrist auf eine Woche gemäß § 61 Abs. 3 Satz 6 verkürzt hat.

(2) In der verlängerten Frist soll innerhalb des Personalrates nach einer Verständigung gesucht werden. Dazu können sich der Personalrat und die Gruppen des Personalrates der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände bedienen.

(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Verlängerung nicht erneut gestellt werden.

(4) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Erachtet die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrates oder der Vertreter einer Gruppe nach § 36 Abs. 2 Satz 1 als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen, findet § 178 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

Vergleichbare Vorschriften: § 39 BPersVG; § 35 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Für den Antrag auf Aussetzung eines Beschlusses sind alle Mitglieder einer Gruppe oder die Mehrheit des Personalrates notwendig. Ein Gruppenantrag muss von allen Vertretern gestützt werden und ist auch dann möglich, wenn die Gruppe an der Abstimmung deswegen nicht beteiligt war, weil es sich um einen Beschlussinhalt einer anderen Gruppe handelte (siehe auch BVerwG vom 29.1.92 - 6 P 17.89 -, PersR 92,208). Der Antrag muss mit der Beeinträchtigung wichtiger Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten begründet werden. Diese Beeinträchtigung muss erheblich sein, wobei jedoch eine tatsächliche Betroffenheit genügt.

2 Es reicht also aus, wenn alle Vertreter einer Gruppe oder die Mehrheit des Personalrates eine Beeinträchtigung annimmt; sie braucht nicht objektiv vorzuliegen. Der Aussetzungsantrag kann nur während der Personalratssitzung oder bei dem Vorsitzenden gestellt werden. Er ist an keine Form und Frist gebunden. Er kann allerdings nicht mehr gestellt werden, wenn der Beschluss bereits vollzogen wurde oder mehr als 1 Woche nach der Beschlussfassung vergangen sind. Zweckmäßigerweise wird ein solcher Antrag bereits während der Sitzung gestellt, in der der betreffende Beschluss gefasst wurde. Die Aussetzung bedarf keines weiteren Beschlusses des Personalrates.

3 Der Vorsitzende hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften für eine Aussetzung vorliegen. Diese liegen dann nicht vor, wenn die Begründung des Antrages sich auf Tatsachen stützt, die mit den Interessen der zu vertretenden Beschäftigten nichts zu tun hat. Dies liegt z.B. vor, wenn antragsstellende Gruppenvertreter sich ausschließlich auf Interessen von Beschäftigten der anderen Gruppe berufen (BVerwG vom 29.1.92, a.a.O.) oder wenn ein Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt wird, z.B. mit erkennbarer Absicht der Verschleppung.

4 Ist ein Aussetzungsantrag nach den Vorschriften des Gesetzes gestellt, hat der Personalratsvorsitzende die Dienststellenleitung unverzüglich zu unterrichten.

5 Ein solcher Antrag kann nicht gestellt werden, wenn die Dienststellenleitung nach § 61 Abs. 3 Satz 4 die Äußerungsfrist des Personalrates auf eine Woche verkürzt hat. Ein Aussetzungsantrag führt zu einer Fristverlängerung gemäß § 61 Abs. 3 Satz 6.

Absatz 3

6 Innerhalb einer Frist von einer Woche soll versucht werden, eine Verständigung herbei zu führen. Dies kann z.B. außerhalb einer Sitzung durch Vorstandsgespräche mit Unterstützung einer Gewerkschaft erfolgen. Wird aber eine Personalratssitzung hierzu einberufen, so sind die Vertreter gemäß § 34 einzuladen. In jedem Fall ist vor Ende der verlängerten Frist des Abs.1 eine erneute Beschlussfassung auf einer ordnungsgemäß eingeladenen Sitzung durchzuführen.

7 Wird der erste Beschluss bestätigt oder weicht der neue Beschluss nur unerheblich vom ausgesetzten Beschluss ab, ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung nicht möglich.

Absatz 4

8 Auch bei Gruppenbeschlüssen (Beschlüsse der Gruppenvertretungen) gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Absatz 5

9 Für die Schwerbehindertenvertretung verweist Absatz 5 auf § 178 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB IX. Danach kann auch die Schwerbehindertenvertretung die Aussetzung für die Dauer von einer Woche beantragen. Für das Verfahren gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Der Antrag der Schwerbehindertenvertretung hat keine Verlängerung von Fristen zur Folge, § 178 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. Demgegenüber sieht § 61 Abs. 3 Satz 8 eine Fristverlängerung für alle Fälle der Aussetzung nach § 37 vor. § 61 Abs. 3 Satz 8 geht als speziellere Regelung vor, so dass auch in diesem Fall die Frist um eine Woche verlängert wird.

 

 

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