§ 40
Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Vergleichbare Vorschriften: § 42 BPersVG; § 36 BetrVG

Erläuterung:

1 Der Personalrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, ist aber hierzu nicht verpflichtet. Eine Geschäftsordnung enthält Richtlinien und Verfahrensvorschriften für den internen Geschäftsbetrieb des Personalrates. Nicht erlaubt sind Regelungen, die vom Gesetz abweichen (BVerwG vom 19.9.85 - 6 AZR 476/83-, PersR 86, 159). So kann der Personalrat in einer Geschäftordnung z.B. nicht festlegen, dass Stellungnahmen zu mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vom Vorstand beschlossen werden können. Durch eine Geschäftsordnung dagegen kann geregelt werden:

  • Bestimmungen über die Art der Anberaumung von Sitzungen,
  • Behandlung von Dringlichkeitsanträgen,
  • Durchführung von Abstimmungen, Wortmeldungen,
  • Form der Worterteilung und -entziehung,
  • Bildung von Ausschüssen,
  • Inhalt und Form der Sitzungsniederschrift und deren Aufbewahrung,
  • Durchführung von Personalversammlungen,
  • Zuweisung von Arbeitsbereichen für einzelne Personalratsmitglieder.

2 Will der Personalrat sich eine Geschäftordnung geben, so muss er deren Inhalt schriftlich festlegen. Über den Inhalt der Geschäftsordnung muss mit Mehrheit der Stimmen aller Personalratsmitglieder entschieden werden. Dabei kommt es auf die Ist-Stärke des Personalrates an, jedoch nicht auf die gemäß § 16 Abs.1 vorgesehene Anzahl. Hat der Personalrat eine Geschäftsordnung beschlossen, so ist er auch an deren Inhalt gebunden (sog. statuarisches Recht). Will er davon abweichen, so geht dies nur durch Änderung der Geschäftordnung per Beschluss (vgl. BayVGH vom 13.4.88- 18 P 88.0852-, PersV 89, 23). Die Geschäftordnung gilt nur für die Dauer der Amtszeit des Personalrates.

 
Drucken