§ 59
Beteiligung bei Unfallverhütung

(1) Der Personalrat achtet auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren, unterstützt die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft und setzt sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes ein.

(2) Die Dienststelle und die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen haben den Personalrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuzuziehen; hierzu gehören insbesondere die Beteiligung bei der Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen, bei Unfalluntersuchungen und bei den aus Gründen des Arbeitsschutzes in der Dienststelle durchzuführenden Besichtigungen. Die Dienststelle hat dem Personalrat die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nimmt ein beauftragtes Mitglied des Personalrates teil. Ist in der Dienststelle ein Arbeitsschutzausschuss gebildet, entsendet der Personalrat zwei Mitglieder.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er oder von ihm beauftragte Mitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen sind.

Vergleichbare Vorschriften: § 81 Abs. 1, 2 BPersVG; § 89 BetrVG

Erläuterungen:

Absatz 1

1 Hiernach ergibt sich für den Personalrat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur aktiven Zusammenarbeit mit den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den übrigen für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Betracht kommenden Behörden und Stellen (zum ganzen Kohte, PersR 83, 3; Elsner, PersR 90, 59; Buchholz, ZTR 91, 455; Nitschki, PersR 92, 390; Rautenberg, PersR 92, 395). Die Verpflichtung des Personalrats, sich für die Durchführung der Vorschriften einzusetzen, besteht sowohl gegenüber der Dienststellenleitung als auch gegenüber den Beschäftigten. Die Pflicht der Dienststellenleitung zur Einhaltung und Überwachung der Vorschriften zu Arbeitsschutz und Unfallverhütung sowie ihre Pflicht zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen werden hierdurch nicht berührt. Dem Personalrat steht eine Befugnis zur Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht zu. Hierfür trägt die Dienststellenleitung die alleinige Verantwortung.

2 Zuständige Behörden für den Arbeitsschutz sind staatliche Stellen wie die Landesamt für Verbraucherschutz, Gesundheitsbehörden, Gewerbeärzte, Immissionsschutzbehörden, Baubehörden und Stellen für vorbeugenden Brandschutz. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und sonstigen Berufsgenossenschaften. Übrige in Betracht kommende Stellen sind beispielsweise die Technischen Überwachungsvereine, die Sicherheitsbeauftragten, der Sicherheitsausschuss, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Vertrauens- und Betriebsärztinnen und -ärzte.

3 Der Begriff des Arbeitsschutzes ist weit zu fassen. Hierzu zählen die Unfallverhütung sowie alle der Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten dienenden Vorschriften. Neben den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind dies auch die betreffenden Bestimmungen in Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen. Der Arbeitsschutz umfasst sowohl den technischen als auch den sozialen Arbeitsschutz, so dass auch gesundheitsfördernde Einrichtungen wie Erholungseinrichtungen, die sanitären Einrichtungen, der Betriebssport als auch Ernährungsfragen in der Kantine unter den Begriff fallen.

4 Neuerdings wird zu Recht die Forderung erhoben, den betrieblichen Umweltschutz wegen der natürlichen Zusammengehörigkeit von Arbeits- und Umweltschutz auch unter die für den Arbeitsschutz geltenden Mitbestimmungstatbestände zu fassen. Dies ist im Betriebsverfassungsgesetz durch die Novellierung im Jahre 2001 bereits geschehen (§ 88 Nr.1a BetrVG), in das PersVG LSA allerdings nicht aufgenommen worden.

5 Der Personalrat kann sich, ohne dass hierzu eine Abstimmung mit der Dienststelle oder die Einhaltung des Dienstwegs erforderlich wäre, anregend, beratend, Auskunft erteilend und Auskunft suchend an die vorgenannten Stellen wenden. Da dem Personalrat die Auskunftserteilung als Pflicht auferlegt ist, ist er nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Allerdings wird im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit vor Erhebung von Anzeigen o.ä. das Bemühen um betriebliche Abhilfe vorauszugehen haben.

6 Der Personalrat ist bereits im Vorfeld verpflichtet, alle Maßnahmen anzuregen, vorzuschlagen und zu ergreifen, die dem Arbeitsschutz der Beschäftigten und der Unfallverhütung dienen. Es bedarf hierzu keines besonderen Anlasses. Der Personalrat kann jederzeit Betriebsbegehungen vornehmen und unangekündigte Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durchführen. Dies gilt auch für ansonsten aus sicherheits- oder datenschutzrechtlichen Gründen gesperrte Bereiche der Dienststelle (vgl. LAG Frankfurt vom 4.2.72 - 5 TaBV 3/71, BB 72, 1408).

Absatz 2

7 Dienststellenleitung und die in Abs. 1 genannten Stellen haben den Personalrat bei allen Besichtigungen und Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsschutz oder Unfallverhütung sowie Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Beispielhaft führt das Gesetz die Beteiligung bei der Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen. bei Unfallsuntersuchungen und Arbeitsschutzbesichtigungen auf. Der Begriff des Unfalls entspricht nicht dem des Dienstunfalls in § 38 LBeamtVG LSA. Die Hinzuziehungspflicht besteht auch bei Untersuchungen von Unfällen, bei denen nur Sachschaden entstanden ist (BVerwG vom 8.12.61 - VII P 7.59, AP Nr. 2 zu § 68 BPersVG) oder die sich außerhalb der Dienststelle ereignet haben. Hierzu ist eines durch den Personalvertretung bestimmtes Mitglieder hinzuzuziehen.

8 In Abs. 2 wird vorausgesetzt, dass immer derjenige Personalrat zu beteiligen ist, in dessen Dienststelle die Besichtigung bzw. Unfalluntersuchung stattfindet. Auf verwaltungsorganisatorische Zuständigkeiten oder die Zugehörigkeit betroffener Beschäftigter kommt es also nicht an. Die Anzeige ist von der Personalvertretung, d.h. der oder dem Vorsitzenden, mit zu unterzeichnen, außerdem erhält die Dienststelle eine Abschrift. Trotz der Unterzeichnung bleibt allein die Dienststellenleitung für den Inhalt der Anzeige verantwortlich. Nach beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 55 Abs. 3 BeamtVG) besteht eine Pflicht der Dienststellenleitung, Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten zu untersuchen und darüber der für die Anerkennung als Dienstunfall zuständigen Stelle zu berichten. Eine Durchschrift dieses Berichts ist der Personalvertretung auszuhändigen; er ist dagegen nicht von der Personalvertretung zu unterzeichnen.

9 Die Dienststellenleitung ist zur sofortigen Mitteilung von Auflagen und Anordnungen der in Abs. 1 genannten Stellen verpflichtet, damit der Personalrat die Umsetzung überwachen und durchsetzen kann. Diese Pflicht umfasst auch die Mitteilung verwaltungsinterner Stellungnahmen und Berichte.

Absatz 3

10 An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten nimmt ein beauftragtes Mitglied des Personalrates teil. Nach § 22 Abs. 1 SGB VII hat der Unternehmer in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung des Personalrates Sicherheitsbeauftrage zu bestellen. Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, § 22 Abs. 2 SGB VII.

Absatz 4

11 Der Personalrat hat Anspruch, Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen nach Abs. 2 und 3 zu erhalten.

 

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