§ 68
Ausnahme für bestimmte Beschäftigte

(1) Die §§ 66 und 67 gelten nicht für

  1. die in § 7 genannten Personen und Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
  2. Beamte auf Zeit,
  3.  jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.

(2) § 66 Satz 1 Nrn. 1 und 7 gilt nicht in Fällen der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A16 und höher. § 66 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 und Nrn. 8, 11 bis 13 findet keine Anwendung, sofern Beamte betroffen sind, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A16 und höher übertragen wurde.

(3) § 67 Satz 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 gilt nicht in Fällen der Übertragung von Tätigkeiten, denen bei Beamten die Besoldungsgruppe A16 und höher entsprechen würde. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 12 findet keine Anwendung, sofern Arbeitnehmer betroffen sind, die den in Satz 1 genannten Beamten entsprechend außertariflich beschäftigt werden.

Vergleichbare Vorschriften: § 77 Abs. 1 BPersVG; §§ 5 Abs. 3-4, 105 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Abs. 1 regelt, dass die Mitbestimmung in allen personellen Angelegenheiten für die dort aufgeführten Personengruppen nicht stattfindet. Für die anderen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (§§ 65 und 69) ist das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung allerdings nicht ausgeschlossen, auch wenn davon in § 68 genannte Personen (mit-)betroffen sind. Bei dem in Absatz 1 genannten Beschäftigtenkreis handelt es sich um herausgehobene Führungskräfte im öffentlichen Dienst, die typischerweise Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen.

2 Nr. 1 gilt für die in § 7 genannten Personen und Beschäftigten, welche zu selbständigen Personalentscheidungen befugt sind. Dies sind insbesondere die Angehörigen der Dienststellenleitung, d.h. die Leiterin oder der Leiter und die sie ständig vertretenden Beschäftigten; des weiteren bei obersten Dienstbehörden, Oberbehörden, nachgeordneten Dienststellen, Behörden der Mittelstufe die entsprechend mit den notwendigen Vollmachten ausgestatteten ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststellenleitung, § 7 Abs. 2; sodann die ständigen oder in der Sache entscheidungsbefugten Vertreter der Dienststellenleitung, deren Bestellung die Personalvertretung nach § 7 Abs. 3 zugestimmt hat und schließlich nach § 7 Abs. 4 bei Kollegialorganen das gegenüber der Personalvertretung befugt handelnde Mitglied des Kollegialorgans bzw. der dafür ständig bestellte vertretende Beschäftigte, soweit dieser nicht bereits der Dienststellenleitung angehört.

3 Die §§ 66 und 67 gelten ebenfalls nicht für Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Darunter sind nur die in den §§ 66 und 67 aufgeführten Personalangelegenheiten zu verstehen. Auch Vertreter von entscheidungsbefugten Beschäftigten können von der Mitbestimmung ausgenommen sein, selbst dann, wenn sie nur vorübergehend tätig werden (OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.08.62 - ZBR 1962, 391, 392). Das kann jedoch nach Sinn und Zweck der Regelung nur für die Zeit der Vertretung gelten.

4 Nr. 2 Beamte auf Zeit sind von der Mitbestimmung ausgeschlossen. Beamte auf Zeit sind solche, die gemäß § 6 BeamtStG; § 7 LBG LSA für eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis berufen werden. Nicht darunter fallen Beamte auf Probe und Widerruf. Beamte auf Zeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind z.B. nach § 71 Abs. 3 HSG LSA Hochschulkanzler, im kommunalen Bereich Bürgermeister und Landräte (§ 60 Abs. 1 KVG LSA) und Beigeordnete (§ 69 Abs. 1 KVG LSA)

5 Nach Nr. 3 sind die Personen ausgeschlossen, die jederzeit nach § 30 BeamtStG, § 41 LBG LSA in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte darstellen. Nach der vorgenannten Vorschrift kann der Ministerpräsident bestimmte Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen: dies sind Staatssekretäre, Präsidenten des Landesverwaltungsamtes, Leiter des Presseinformationsamtes der Landesregierung, Leiter des Verfassungsschutzes beim Ministerium des Innern, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

Absatz 2

6 Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten findet bei bestimmten Beamten des höheren Dienstes nicht statt.

Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu trennen:

7  In Satz 1 geht es um die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 und höher. Übertragungsakt kann die Einstellung / Ernennung Beförderung oder Amtsübertragung sein, § 66 Nr. 1. Keine Rolle spielt, welche Besoldungsgruppe der Beamte vor der Übertragung innehatte.

8 Satz 2 schließt nahezu alle Mitbestimmungstatbestände des § 66 bei Beamten aus, denen bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher übertragen wurde. Soweit überhaupt relevant bleibt nur die Mitbestimmung der nicht nur vorübergehenden Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, § 66 Nr. 7, und Ablehnung eines Antrages auf Tele- oder Heimarbeit, sofern diese Angelegenheit nicht durch Dienstvereinbarung geregelt ist, § 66 Nr. 14.

Absatz 3

9 Nach § 68 Abs. 3 gelten die vorgenannten Grundsätze auch für die entsprechend eingruppierten Arbeitnehmer der Dienststelle. Dies wird daraus gerechtfertigt, dass (Tarif-) Beschäftigte in der Entgeltgruppe 15Ü TVöD /TV-L und die übertariflich eingruppierten (Tarif-) Beschäftigten hinsichtlich der Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Dienststelle und der ihr damit übertragenen Verantwortung eine Gleichwertigkeit mit den von der Mitbestimmung ausgeschlossenen Beamten der Besoldungsgruppen A 16 und höher aufweisen. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit von (Tarif-) Beschäftigten und Beamten ist zuvorderst auf die Beamtenbesoldung bzw. die Eingruppierung zu achten. Es ist also zu ermitteln, in welcher Besoldungsgruppe sich ein (Tarif-) Beschäftigter befinden würde, wenn er als Beamter in dieser Funktion eingestellt wäre oder tätig würde (vgl. BVerwG vom 07.11.75 - 02.10.1978 -, PersV 1979, 464 und BVerwG 56, 291). Der Besoldungsgruppe A 16 entsprach die Vergütungsgruppe I BAT, § 11 BAT-O. Im TVöD bzw. TV-L wird es eine der Vergütungsgruppe I entsprechende Entgeltgruppe nur noch als Entgeltgruppe 15Ü für übergeleitete Beschäftigte geben, für neu Eingestellte wird die Ausgestaltung außertariflich vorgenommen, § 17 Abs. 2 TVÜ- VKA/Bund, TVÜ-L.

10 Bei Fehlen von eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsmerkmalen, so z.B. bei einer außer- oder übertariflichen Vergütung des (Tarif-)Beschäftigten ist auf den Amtsinhalt der ausgeübten Funktion zurückzugreifen. Dabei kann z.B. die Vergütungshöhe ein Indiz für den Amtsinhalt sein. Daneben kann auch auf den Verantwortungsbereich bzw. die Anzahl von Unterstellten zurückgegriffen werden.

 
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