§ 72
Errichtung

(1) In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und die in der Regel mindestens fünf Personen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in beruflicher Ausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im Vorbereitungsdienst.

(2) In Dienststellen, in denen ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, kann dieser beschließen, dass zusätzlich eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gebildet wird.

Vergleichbare Vorschriften: § 57 BPersVG; § 60 Abs. 1 BetrVG

Erläuterung

Absatz 1

1 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist ein zusätzliches, aber nicht selbständiges und gleichberechtigtes Organ neben dem Personalrat. Sie nimmt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit ihm wahr. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besitzt auch keine eigenen Beteiligungsrechte für den von ihr vertretenen Personenkreis. Die Beteiligungsrechte im Hinblick auf diese Beschäftigten stehen vielmehr dem Personalrat zu.

2 Voraussetzung für die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist das Vorhandensein eines Personalrates. Auch bei nach § 6 Abs. 3 verselbständigten Dienststellenteilen, bei denen ein Personalrat besteht, sind örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu wählen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

3 Die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zwingend vorgeschrieben, sofern in einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, beschäftigt sind. Für Beschäftigte in Ausbildung gilt keine Altersbegrenzung.

4 Die Voraussetzung „in der Regel“ ist danach zu berechnen, wie viele Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift üblicherweise in der Dienststelle sind. Keine Rolle spielt, ob diese Zahl von mindestens fünf in der Regel beschäftigten Jugendlichen und in der Ausbildung befindlichen Beschäftigten tatsächlich am Wahltag erfüllt ist. Ausreichend ist, dass diese Zahl vorher über einen längeren Zeitraum, der in der Regel bei einem Jahr anzusetzen ist, gegeben war und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch wieder tatsächlich erreicht wird.

5 Das Amt der Jugend- und Auszubildendenvertretung endet, wenn die Zahl der Jugendlichen und in Ausbildung befindlichen Beschäftigten auf nicht absehbare Zeit unter die Mindestzahl von fünf sinkt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung fällt jedoch nicht weg, wenn die Unterschreitung sich nur auf eine absehbare Dauer erstreckt, die unter Umständen aber eine längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Von dem Begriff „berufliche Ausbildung“ sind die Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz und weiteren Regelungen zur Berufsausbildung, wie z. B. Krankenpflegegesetz und Hebammengesetz, erfasst. Auch Beamtinnen und Beamte, die eine Ausbildung nach beamtenrechtlichen Vorschriften absolvieren, gehören zu dem von der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfassten Personenkreis.

7 Nicht zu dem Personenkreis, die wahlberechtigt und wählbar zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, gehören Personen, die im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung ein Praktikum ableisten sowie Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen einer „Zusatzausbildung“ lediglich innerhalb ihrer Laufbahn gefördert werden sollen (BVerwG vom 10.2.67 - VII P 6.66-, PersV 67, 179 und vom 10.2.67 - VII P 18.66-, PersV 68, 278).

8 Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamten in Ausbildung (vgl. § 81). Die Polizeivollzugsbeamten in Ausbildung wählen Vertrauenspersonen (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 2). Die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter (vgl. § 85) wählen einen eigenen Personalrat.

Absatz 2

9 Wenn in einer Dienststelle ein Gesamtpersonalrat gebildet ist (§ 54 i.V.m. § 6 Abs. 3), kann dieser beschließen, eine Gesamt-JAV zu bilden. Dabei hat der Gesamtpersonalrat ein weites Ermessen. Er hat aber sachgerechte Kriterien seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Gesamtpersonalrat ist verpflichtet, sich mit der Frage zu befassen, ob eine Gesamt-JAV gebildet werden soll. Der Beschluss muss den Vorgaben des § 35 entsprechen, Es handelt sich um eine gemeinsame Angelegenheit, so dass der Gesamtpersonalrat gemeinsam berät und beschließt, § 36 Abs. 1.

 
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