§ 85
Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter

(1) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten folgende Sondervorschriften:

  1. Für sie wird bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter ein eigener Personalrat gebildet,

  2. sie sind wahlberechtigt für den jeweiligen unter Nummer 1 genannten Personalrat, den jeweiligen nach § 86 zu bildenden Lehrerbezirkspersonalrat und den nach § 88 zu bildenden Lehrerhauptpersonalrat,

  3. sie sind nur wählbar für den unter Nummer 1 genannten Personalrat.

(2) § 14 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) Bei Maßnahmen, die die zuständige Personalverwaltungseinheit des Landesschulamtes in Halle oder Magdeburg trifft, obliegt die Mitbestimmung dem jeweiligen Lehrerbezirkspersonalrat.

Erläuterung:

Absatz 1

1 Für die in § 83 Nr. 2 genannten Beschäftigten im Vorbereitungsdienst gelten weitere Sondervorschriften. Diese sind einem Staatlichen Seminar zugeordnet, verrichten aber auch in Schulen ihren Dienst.

2 Nach Nr. 1 wird für diese bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter ein eigener Personalrat gebildet.

3 Sie sind nach Nr. 2 nur wahlberechtigt für den gesondert gebildeten örtlichen Personalrat bei dem Staatlichen Seminar zum Lehrerbezirkspersonalrat (§ 86) und zum Lehrerhauptpersonalrat (§ 88).

4 Wählbar sind sie gem. Nr. 3 aber nicht zum Lehrerbezirks- oder hauptpersonalrat, sondern nur zum besonderen örtlichen Personalrat nach Nr. 1.

Absatz 2

5 Im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 sind die Lehramtsreferendare ab dem ersten Tag der Beschäftigung wählbar.

Absatz 3

6 Zuständig für die Personalverwaltung auch der Beschäftigten im Vorbereitungsdienst ist das Landesschulamt, bei dem zwei Lehrerbezirkspersonalräte an den Standorten Halle und Magdeburg gebildet werden. Diese sind bei allen Maßnahmen zuständig, die die jeweilige Personalverwaltungseinheit an den Standorten trifft.

 

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