§ 88
Lehrerhauptpersonalrat

(1) Beim für Schulwesen zuständigen Ministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet.

(2) Die Zahl der Mitglieder beträgt 15.

(3) § 86 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.

Erläuterung:

Neben dem Allgemeinen Hauptpersonalrat beim für das Schulwesen zuständige Ministerium - zur Zeit das Ministerium für Bildung -  wird ein besonderer Lehrerhauptpersonalrat gebildet. Abweichend von § 53 Abs. 2 beträgt die Mitgliederzahl 15. Er setzt sich ebenfalls aus Vertretern der Fachgruppen zusammen.  Die Verteilung der Mandate auf die Fachgruppen erfolgt anhand der Beschäftigtenstärke nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren entsprechend § 86 Abs. 3. Der Lehrerhauptpersonalrat kann Fachgruppenangelegenheit wie die Lehrerbezirkspersonalräte nach § 86 Abs. 6 an die Fachgruppenvertretung delegieren (vergl. § 86 Rn. 6).

 

Drucken   E-Mail