§ 93
Wahlberechtigung

(1) Gehört die Schulleitung oder eine Lehrkraft zu mehreren Fachgruppen, so ist sie nur in der Fachgruppe wahlberechtigt, die ihrer größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft der Beschäftigte die Entscheidung.

(2) Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten beurlaubt sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland haben, sind nicht wahlberechtigt.

Erläuterung:

Absatz 1

1 Absatz 1 soll sicherstellen, dass ein Beschäftigter sein Wahlrecht nur in einer Fachgruppe wahrnehmen kann. Die Zuordnung zur Fachgruppe erfolgt nach dem Anteil der Unterrichtsverpflichtung. Bei gleicher Verteilung muss sich der Beschäftigte für eine Fachgruppe entscheiden. Diese Entscheidung hat der Beschäftigte dem Wahlvorstand mitzuteilen.

Absatz 2

2 In Abweichung von § 13 Abs. 2 behält ein Beschäftigter sein Wahlrecht, auch wenn er länger als sechs Monate beurlaubt ist. Lediglich wenn ein Beschäftigter zusätzlich zur Beurlaubung den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik hat, entfällt das aktive Wahlrecht.

 

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