§ 97
Beteiligung des Personalrates

(1) Der Personalrat bestimmt mit bei der Übertragung höherwertiger Ämter mit zeitlicher Begrenzung. § 68 bleibt unberührt.

(2) Bei der Festlegung von Stundenplänen entfällt die Mitbestimmung des Personalrates.

(3) Die Schulbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen und die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie haben der zuständigen Personalvertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.

Erläuterung:

Absatz 1

1 Satz 1 bedeutet eine Ausweitung der Mitbestimmung gegenüber § 66 Nr. 7, wonach nur die nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, mitbestimmungspflichtig ist. Allerdings entfällt auch hier die Mitbestimmung in Fällen des § 68.

Absatz 2

2 Ohne die besondere Regelung des Abs. 2 würde die Festlegung von Stundenplänen der Mitbestimmung gem. § 65 Abs. 1 Nr. i.V.m. Abs. 2 unterliegen. So legt die Schulleitung allein die Stundenpläne fest.

Absatz 3

3 Während nach § 61 Abs. 5 nur die Dienststelle eine vorläufige Regelung treffen kann, kann nach Absatz 3 auch die Schulbehörde eine vorläufige Regelung z.B. für eine einzelne Schule treffen, obwohl Dienststellenleitung die jeweilige Schulleitung ist und nicht die Schulbehörde.

 

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