§ 99
Wissenschaftliche Einrichtungen

§ 67 findet keine Anwendung auf die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten

  1. wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen und

  2. nichthabilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.

Erläuterung:

Die in § 99 genannten Beschäftigten fallen unter alle Bestimmungen des Gesetzes mit Ausnahme der Mitbestimmung in Angelegenheiten der Arbeitsnehmer des § 67. Sie zählen also zu den in der Regel Beschäftigten, sind wahlberechtigt und wählbar, für sie gelten die sonstigen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte. Ausgenommen von der Mitbestimmung der personellen Angelegenheiten bei Arbeitnehmern nach § 67 sind nur wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter (§ 42 HSG LSA) sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 43 HSG LSA), soweit sie ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlt werden. Hiernach entfällt die Mitbestimmung bei Einstellung, Kündigung usw. schon dann, wenn ein Teil der zu zahlenden Vergütung nicht aus den für Hochschulen aus dem Landeshaushalt zugewiesenen Mitteln gezahlt wird. Entsprechendes gilt nach Nr. 2 für Forschungseinrichtungen, die dem Geltungsbereich des Gesetzes unterfallen.

 
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