§ 107
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 Erläuterung:

Zwecks besser Lesbarkeit verwendet das Gesetz grundsätzlich die männliche Bezeichnung. Über § 107 erfolgt die sprachliche Gleichstellung. Dessen bedient sich auch dieser Kommentar.


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