Personalratswahlen und Corona

Verlängerung der Amtszeit oder Wahlverschiebung nötig?

Zur Zeit laufen die Vorbereitungen für die Personalratswahlen 2020, der vom Finanzministerium empfohlende Wahltermin ist der 6. Mai. Da wegen der Corona-Krise vieles anders bzw. nicht läuft stellt sich die Frage, ob eine ordnungsgemäße Wahl gewährleistet werden kann. Der Bund hat reagiert und will eine Übergangszeit bis zum 31.12.2020 einführen, in der die Personalvertretungen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte weiterführen. Hessen hat die Wahlen um ein Jahr verschoben.

Dabei weist die geltende Rechtslage des BPersVG zwei Unterschiede zum PersVG LSA auf.

  1. Nach § 24 Satz 2 und 3 BPersVG beginnt die Amtszeit eines neugewählten Personalrats mit dem Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrats, spätestens aber am 31. Mai. Es gibt kein einheitliches Datum für das Ende der Amtszeit. Die Amtszeit endet je nach dem Beginn der Amtszeit des bisherigen Personalrats irgendwann in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai.  Von wenigen Ausnahmen abgesehen endet dagegen die Amtszeit aller Personalvertretungen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 PerVG LSA einheitlich am 31. Mai.
  2. Nach § 25 Abs. 2 PersVG LSA führt der bisherige Personalrat die Geschäfte bis zur Dauer von zwei Monaten weiter, wenn am 31. Mai noch kein neuer Personalrat gewählt ist. Es gibt also eine Übergangszeit zur Verhinderung einer personalratslosen Zeit bis zum 31. Juli. Eine solche Regelung enthält das BPersVG bisher nicht.

Das heißt, dass in Sachsen-Anhalt eine personalratslose Zeit erst ab dem 1. August droht. Je nach Verlauf der Corona-Pandemie kann aber auch das knapp werden, zumal am 16. Juli die Sommerferien beginnen. Deshalb macht auch in Sachsen-Anhalt die Verlängerung der Übergangszeit zumindest in diesem Wahljahr oder eine Verschiebung der Wahl ins nächste Jahr Sinn.


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