§ 80
Polizeidienststelle; Stufenpersonalrat; Polizeihauptpersonalrat

(1) Im Bereich der Landespolizei sind Dienststellen im Sinne des § 6

  1. die Polizeireviere,
  2. das Wasserschutzpolizeirevier in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt,
  3. die Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal ausgenommen die Polizeireviere nach Nummer 1,
  4. die Abteilung Landesbereitschaftspolizei in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ausgenommen das Wasserschutzpolizeirevier nach Nummer 2,
  5. die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ausgenommen das Wasserschutzpolizeirevier nach Nummer 2 und die Abteilung Landesbereitschaftspolizei nach Nummer 4,
  6. das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt,
  7. die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.

§ 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Beim für Polizei zuständigen Ministerium wird ein Polizeihauptpersonalrat, bei jeder Polizeiinspektion und der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ein Stufenpersonalrat gebildet. Die Mitglieder des Polizeihauptpersonalrates werden von den Beschäftigten gewählt, die bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen und als Polizeivollzugsbeamte beim für Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar beschäftigt sind. Die Mitglieder des Stufenpersonalrates der Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal werden jeweils von den Beschäftigten der Polizeiinspektion selbst und den zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Polizeirevieren gewählt. Der Stufenpersonalrat der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt wird von den Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5 genannten Dienststellen gewählt.

(3) Abweichend von § 71 Abs. 1 ist auch in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, anstelle der Personalräte der bei den Polizeiinspektionen oder der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt gebildete Stufenpersonalrat zu beteiligen.

(4) Fachhochschuldozenten nach dem Gesetz über die Fachhochschule der Polizei sind auch Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

Erläuterung

Absatz 1:

1 Absatz 1 regelt in Abgrenzung zu § 6 in besonderer Weise die Dienststellenstruktur in der Polizei. In dieser Vorschrift ist explizit aufgeführt, welchen Behörden und Einrichtungen Dienststelle im Sinne von § 6 Abs. 1 PersVG LSA sind. Nur in diesen Dienststellen sind Personalräte zu bilden. § 6 Abs 3 findet keine Anwendung, da die Regelung abschließend ist. Eine Verselbständigung von Nebenstellen oder Dienststellenteilen ist nicht möglich.

Absatz 2

2 Absatz 2 legt fest, bei welchen Dienststellen Stufenpersonalräte gebildet werden. So wird bei dem Ministerium des Innern neben dem allgemeinen Hauptpersonalrat ein spezieller Polizeihauptpersonalrat gebildet, der von den Beschäftigten der Dienststellen des Abs. 1 sowie der Beschäftigten des Ministeriums des Innern, die als Polizeivollzugsbeamte tätig sind, gewählt wird. Im Ministerium des Innern gibt es keine speziellen Polizeipersonalrat, so dass auch die dort tätigen Polizeivollzugsbeamten von dem dort gewählten örtlichen Personalrat vertreten werden. Des Weiteren wird bei jeder Polizeiinspektion und der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ein Bezirkspersonalrat gebildet. Die Stufenpersonalräte der vier Polizeiinspektionen werden gewählt von den Beschäftigten dieser Inspektionen und der zugehörigen der Polizeireviere nach Abs. 1 Nr. 1. Der Bezirkspersonalrat bei der Polizeiinspektion Zentrale Dienste wird von den Beschäftigten des Wasserschutzpolzeireviers, der Abteilung Landesbereitschaftspolizei sowie der Inspektion selbst gewählt.

Absatz 3

3 Nach der Grundregel des § 71 Abs. 1 ist immer der örtliche Personalrat zu beteiligen, wenn die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist. Hiervon trifft Abs. 3 eine abweichende Regelung, dass immer die bei den Polizeiinspektionen gebildete Stufenvertretung zu beteiligen ist, selbst wenn der Leiter eines Polizeireviers die Entscheidungszuständigkeit hat.

Absatz 4

4 Nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 sind Hochschuldozenten keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes. In Abweichung davon bestimmt Abs. 4, dass die Fachhochschuldozenten nach § 14b Abs. 1 FH PolG Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind.

 

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