§ 102
Verweisung auf andere Gesetze

Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen. Dies gilt nicht für Vorschriften, welche die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.

Erläuterung:

1 Gemeint sind z.B. Arbeitsschutzvorschriften und andere Regelungen, die nicht ausdrücklich Personalräte, sondern nur Betriebsräte nennen. Damit ist klargestellt, dass in all diesen sozialrechtlichen Regelungen die Personalräte den Betriebsräten gleichgestellt sind.

2 Zu den hier gemeinten Vorschriften in anderen Gesetzen zählt nicht das Betriebsverfassungsgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz 1952 oder das Mitbestimmungsgesetz (Satz 2).

 

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