§ 90
Vorstand der Lehrerstufenvertretungen

Jeder Lehrerbezirkspersonalrat und der Lehrerhauptpersonalrat (Lehrerstufenvertretungen) wählt aus seiner Mitte jeweils den Vorsitzenden. Daneben wählt jede in der Lehrerstufenvertretung vertretene Fachgruppe aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand der Lehrerstufenvertretung. Der Vorstand der Lehrerstufenvertretung wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

Erläuterung

§ 90 enthält eine von § 30 abweichende Regelung der Vorstandsbildung und -zusammensetzung für die Lehrerbezirkspersonalräte und den Lehrerhauptpersonalrat. Zunächst wird aus der Mitte des Gremiums der Vorsitzende gewählt. Sodann wählt jede Fachgruppe aus ihrer Mitte ein Vorstandsmitglied. Diese bilden mit dem Vorsitzenden den Vorstand. Schließlich wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

 

 


Drucken   E-Mail