§ 4
Beschäftigte und Gruppen

  (1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1 .

  (2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

  (3) Beschäftigter ist auch, wer zu seiner Ausbildung in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob er für seine Ausbildung eine Vergütung erhält, ob er sich gleichzeitig in einem Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten befindet oder ob der Träger der Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. Nicht erforderlich ist, dass Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.

  (4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  1. Richter oder Staatsanwälte, außer im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes ,
  2. Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes,
  3. die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind,
  4. Ehrenbeamte,
  5. Personen, die aufgrund eines Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  6. Personen, die aufgrund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind,
  7. Praktikanten,
  8. Personen, die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Dienststelle tätig sind.

  (5) Unter den Beschäftigten bilden die Beamten im Sinne des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit dem Landesbeamtengesetz eine Gruppe. Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-​rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Richter oder Staatsanwälte im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes .

  (6) Die übrigen Beschäftigten bilden die Gruppe der Arbeitnehmer und gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

 

Vergleichbare Vorschriften: §§ 4, 5 BPersVG; § 5 BetrVG

Erläuterung

Absatz 1

1 Diese Vorschrift regelt den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Nur wer Beschäftigter i.S.d. Gesetzes ist, wird vom Personalrat vertreten. Die Größe des Personalrates bestimmt sich nach der Zahl der Beschäftigten (§ 16 Abs. 1). Zum Kreis der Beschäftigten gehören alle organisatorisch in die Dienststelle eingegliederten Personen, und zwar die Beamtinnen und Beamten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und die Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

2 Arbeitnehmerähnliche Personen, die für eine unter Landesrecht fallende Behörde oder Einrichtung (vgl. § 1) aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages tätig sind, können Beschäftigte sein. Voraussetzung ist, dass sie wirtschaftlich abhängig und somit vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Zu den Beschäftigten zählen ferner Heim- und Fernarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer (vgl. Altvater, § 4 BPersVG Rn. 18.). Auch ABM-Kräfte zählen zu den Beschäftigten.

3 Wehr- und Zivildienstleistende bleiben während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses Beschäftigte ihrer Dienststelle. Sie zählen in der Dienststelle, in der sie ihren Zivildienst ableisten, jedoch nicht zu den Beschäftigten.

4 Der Dienststellenleiter ist grundsätzlich Beschäftigter, wobei Einschränkungen hinsichtlich der Wählbarkeit gelten (vgl. § 14 Abs. 3)

Absatz 2

5 Beschäftigt im Sinne des Gesetzes ist auch, wer z.B. im Wege der Arbeitnehmerüberlassung in einer Dienststelle beschäftigt ist. Bei der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG besteht grundsätzlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher, die Beschäftigung findet bei dem Entleiher statt. Fraglich ist, ob z.B. Arbeitslose in sog. „1- Euro-Jobs“ zu den Beschäftigten zählen. Sie sind einerseits in die Dienststelle eingegliedert, andererseits werden sie aufgrund eines Verwaltungsakts des Job-Centers tätig. Gem. § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II sind diese Beschäftigungsgelegenheiten kein Arbeitsverhältnis. Da jede arbeitsvertragliche Beziehung fehlt, dürfte die Beschäftigteneigenschaft nicht vorliegen. Zur Frage der Mitbestimmung bei Einstellung von Beschäftigten in "1-Euro-Jobs siehe § 67 Rn 7.

Absatz 3

6 Zu den Beschäftigten zählen Personen, die zu ihrer Ausbildung in der Dienststelle tätig sind. Hierzu zählen auch Umschülerinnen und Umschüler. Maßgeblich ist allein, dass die Dienststelle die Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung stellt.

Absatz 4

7 Bestimmte in Dienststellen nach § 1 tätige Personen zählen kraft Gesetzes nicht zu den Beschäftigten der Absätze 1 bis 3. Damit werden sie auch nicht für z.B. die Größe des Personalrats nach § 16 Abs. 1 mitgezählt.

8 Nr. 1: Richter und Staatsanwälte, die unter den Geltungsbereich des LRiG LSA fallen, gelten nicht als Beschäftigte. Diese wählen die Richtervertretungen (§§ 36 ff. LRiG LSA) bzw. Staatsanwaltschaftsräte (§ 75 LRiG LSA). Werden die Richter und Staatsanwälte an eine Verwaltungsbehörde angeordnet und dauert die Abordnung länger als sechs Monate, werden sie dort wie ein Beamter zur Personalvertretung wahlberechtigt und wählbar (§ 47 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA). Ähnlich wie bei anderen abgeordneten Beschäftigten gilt dies nicht, wenn feststeht, dass sie spätestens innerhalb von weiteren sechs Monaten an das bisherige Gericht zurückkehren (§ 47 Abs. 3 Satz 3 LRiG LSA). 

9 Nr. 2: Für Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes galt das Gesetz schon bisher nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 (alte Fassung) nicht. Bei der Bestimmung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe ist die mitgliedschaftliche Stellung nach dem Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt maßgeblich.

10 Nr. 3: Das unter Rz. 9 Gesagte gilt auch für die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind, für die das Gesetz nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 (alte Fassung) nicht galt. Nicht ausgenommen vom Gesetz sind hingegen die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an Hochschulen. Nur wenn sie ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlt werden, findet § 67 keine Anwendung (§ 99 Nr. 1). Das gleiche gilt für nichthabilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter an außeruniversitären Forschungseinrichtungen (§ 99 Nr. 2).

11 Nr. 4: Ehrenbeamte sind z.B. die ehrenamtlichen Bürgermeister.

12 Nr. 5: Ebenfalls nicht als Beschäftigte gelten Personen, die aufgrund eines Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt sind. Hier überwiegt der therapeutische Zweck der Beschäftigung.

13 Nr. 6:  Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt sind, gelten nicht als Beschäftigte. Dies sind z.B. Mönche, Ordensschwestern oder Diakonissen in Krankenhäusern oder DRK-Schwestern, deren Tätigkeit auch bei Gestellung an ein kommunales Krankenhaus durch ihre Mitgliedschaft im Schwesternverband geprägt sein soll (BAG vom 06.07.1995 - 5 AZB 9/93). Beschäftigte, die ihren Lebensunterhalt zum größten Teil durch die Beschäftigung bestreiten, fallen allerdings unter den Beschäftigtenbegriff, da hier die karitativen oder religiösen Beweggründe nicht überwiegen. Bei dem in Abs. 4 Nr. 6 genannten Personenkreis ist auf den überwiegenden Zweck der Beschäftigung abzustellen. Unabhängig vom Status kann deren Beschäftigung aber als Einstellung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 mitbestimmungspflichtig sein (vgl. § 67 Rn. 7).

14 Nr. 7: Nach Abs. 4 Nr. 7 gelten nur solche Praktikanten nicht als Beschäftigte, die im Rahmen eines Schul- oder Hochschulstudiums in der Dienststelle tätig sind. Besteht hingegen ein Vertrag mit der Dienststelle oder der Einrichtung und wird eine Vergütung gezahlt, so muss man von einer Eingliederung in die Dienststelle und somit von Beschäftigten im personalvertretungsrechtlichen Sinne ausgehen.

Absatz 5

15 Die Beamten bilden eine Gruppe. Das Gesetz definiert nicht mehr selbst, wer Beamter ist, sonderm verweist auf das Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit den Landesbeamtengesetz. Satz 2 erweitert die Gruppe um die Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (die sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer sind) und die Richter und Staatsanwälte, die an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet wurden (s. Rz. 8)

Absatz 6

16  Zur Gruppe der Arbeitnehmer gehören all die Beschäftigten, die nicht zur Gruppe der Beamten nach Abs. 5 zählen. Dienstordnungs-Angestellte (z.B. im Bereich der Sozialversicherung) gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer. Ebenso übertarifliche (außertarifliche) Arbeitnehmer.


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