§ 63
Einigungsstelle

(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall unverzüglich nach der Anrufung eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und vom jeweiligen Hauptpersonalrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Für oberste Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat zu bilden ist, tritt an seine Stelle der Personalrat. In einem Fall des § 62 Abs. 8 erfolgt die Bestellung durch Personalrat und Dienststelle. Bestehen bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Hauptpersonalräte, so wird für den Bereich jedes Hauptpersonalrates eine Einigungsstelle gebildet.

(2) Die Anrufung ist wirksam, wenn sie innerhalb der in § 62 Abs. 4 genannten Fristen gegenüber einer von der Dienststelle eingesetzten Geschäftsstelle erklärt und begründet wird. Im Falle der Anrufung wirkt die Geschäftsstelle auf die Bildung der Einigungsstelle hin.

(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

(4) Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, soll jede Gruppe vertreten sein. Betrifft die Angelegenheit nur eine Gruppe, sollen alle Beisitzer aus dieser Gruppe bestellt werden.

(5) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.

(6) Die oberste Dienstbehörde und der Hauptpersonalrat können abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft in einer Dienstvereinbarung regeln, dass die Einigungsstelle für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit des Hauptpersonalrats gebildet wird. In der Vereinbarung sind die Person des Vorsitzenden und der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Einigungsstelle ihre Tätigkeit aufnimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Beisitzer zu bestellen. Eine Änderung oder Aufhebung der Dienstvereinbarung kann jederzeit vereinbart werden.

Vergleichbare Vorschriften: § 71 BPersvG; §§ 76, 76a BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Einigungsstellen werden bei den obersten Dienstbehörden gebildet. Wer oberste Dienstbehörde ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationsrecht. In mehrstufigen Verwaltungen ist dies das Ministerium, in einstufigen Verwaltungen in der Regel der jeweilige Dienststellenleiter (z.B. § 66 Abs. 5 KVG LSA). Grundsätzlich werden Einigungsstellen von Fall zu Fall nach der Anrufung gebildet. Die Ausnahme einer ständigen Einigungsstelle wird in Abs. 5 geregelt. Die Einigungsstelle besteht aus sieben Mitgliedern, dem unparteiischen Vorsitzenden und je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat benannt werden. Auch im Fall der „Sprung“-Anrufung des § 62 Abs. 8 liegt das Benennungsrecht für die Beisitzer bei der oberster Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat. Auf die Person des unparteiischen Vorsitzenden haben sich beide Seiten zu einigen. Falls bei obersten Dienstbehörden kein Hauptpersonalrat besteht, handelt der Personalrat. An die Stelle des Personalrats tritt der Gesamtpersonalrat, wenn dieser nach § 71 Abs. 3 zuständig ist. Bei einer Sprunganrufung nach § 62 Abs. 8 liegt die Zuständigkeit zur Berufung der Einigungsstellenbeisitzer bei örtlichem Personalrat und örtlicher Dienststellenleitung. Gibt es im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde mehrere Hauptpersonalräte (z.B. Ministerium für Bildung mit Allgemeinem und Lehrerhauptpersonalrat, Ministerium für Inneres und Sport mit Hauptpersonalrat und Polizeihauptpersonalrat), wird für den Bereich jedes Hauptpersonalrates eine Einigungsstelle gebildet.

Absatz 2

2 Die Anrufung der Einigungsstelle gem. § 62 Abs. 4 ist nur dann wirksam, wenn sie gegenüber der von der Dienststelle eingesetzten Geschäftsstelle erklärt und begründet wird. Die Einsetzung der Geschäftsstelle ist eine Pflicht der Dienststelle (richtiger: der obersten Dienstbehörde). Sollte eine Geschäftsstelle nicht existieren, kann für die Personalvertretung z.B. bei Initiativanträgen kein Fristversäumnis eintreten. Eine bestimmte Form der Anrufung ist nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich erfolgen kann. Die Anrufung ist zu begründen. Da hier keine „qualifizierte“ Begründung wie in § 62 Abs. 7 gefordert ist, reicht z.B. die Bezugnahme auf die Begründung des Personalrats zur Zustimmungsverweigerung. Die Geschäftsstelle hat die Pflicht, auf die Bildung der Einigungsstelle hinzuwirken. Das kann nur eine Aufforderung an oberste Dienstbehörde und Hauptpersonalrat/Personalrat sein, die Beisitzer zu benennen und sich auf einen Vorsitzenden zu einigen.

Absatz 3

3 Da sich oberste Dienstbehörde und (Haupt-)Personalrat auf die Person des unparteiischen Vorsitzenden zu einigen haben, schreibt Abs. 3 vor, dass bei Nichteinigung innerhalb von vier Wochen eine Bestellung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt erfolgt. Der Präsident des OVG ist dabei nicht an Vorschläge von oberster Dienstbehörde oder Personalvertretung gebunden. Da er aber einen unparteiischen Vorsitzenden zu bestellen hat, darf er niemanden bestellen, der dem Geschäftsbereich der beteiligten obersten Dienstbehörde angehört.

Absatz 4

4 Die Personalvertretung soll bei der Bestellung der Beisitzer der Einigungsstelle alle Gruppen berücksichtigen. Von dieser Soll-Vorschrift kann abgewichen werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Das kann z.B. bei einer Gruppenangelegenheit der Fall sein, bei der Beisitzer aus nur dieser Gruppe sinnvoll sein können. Die von der Personalvertretung bestellten Beisitzer müssen nicht Beschäftigte der Dienststelle sein. Z.B. kann ein Beschäftigter einer Gewerkschaft bestellt werden. Er wäre der Gruppe der Arbeitnehmer zuzurechnen.

Absatz 5

5 Absatz 5 beschreibt die Rechtsstellung der Mitglieder der Einigungsstelle. Sie üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Für Mitglieder der Einigungsstelle gilt auch das Benachteiligungsverbot des § 8.

Absatz 6

6 Als Ausnahme von der Regel der Bildung der Einigungsstelle von Fall zu Fall können oberste Dienstbehörde und Hauptpersonalrat durch Dienstvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft vereinbaren, die Einigungsstelle für Dauer der Amtszeit des Hauptpersonalrats/Personalrats zu bilden. In der Vereinbarung ist die Person des Vorsitzenden zu bestimmen und der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Einigungsstelle. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit sind auch die Beisitzer der „ständigen“ Einigungsstelle zu benennen.

Aus der Verwendung des Begriffs „Hauptpersonalrat“ ergibt sich, dass diese ständige Einigungsstelle nur in der Landesverwaltung eingerichtet werden kann und auch dort nur in den Verwaltungen, in denen ein Hauptpersonalrat besteht.

 

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