§ 84
Personalräte bei Schulen

Die öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind für die nachstehend aufgeführten Beschäftigten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes:

1. Lehrkräfte (einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter),

2. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3. Betreuungspersonal an Förderschulen und

4. Verwaltungs- und technisches Personal an Schulen in Landesträgerschaft.

Erläuterung:

1 § 84 enthält eine Legaldefinition der Dienststellen als Sonderregelung zu § 6. Unabhängig von den Befugnissen der Leitung gelten die öffentlichen Schulen als Dienststellen. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.

2 Dienststellenangehörige sind ausschließlich die in den Ziffern 1- 4 genannten Beschäftigte.

 

Drucken   E-Mail