§ 95
Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes

(1) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass für die Wahlen zu den Stufenvertretungen nach den §§ 86 und 88 so viele Wahlberechtigte als Wahlvorstand bestellt werden können, wie Fachgruppen im Geschäftsbereich der jeweiligen Stufenvertretung nach § 87 Abs. 2 zu bilden sind. In den Wahlvorständen für die Personalvertretungen nach diesem Kapitel soll jede der in einer Personalvertretung zu bildenden Fachgruppen vertreten sein.

(2) Bei Dienststellen mit weniger als zehn wahlberechtigten Beschäftigten besteht der Wahlvorstand aus einer Person.

Erläuterung:

Absatz 1

1 Nach § 20 besteht der Wahlvorstand aus drei wahlberechtigten Beschäftigten, in Großdienststellen aus maximal sieben. Lehrerbezirks- und Lehrerhauptpersonalrat können entscheiden, dass der jeweilige Wahlvorstand aus bis zu sechs Mitgliedern besteht, wenn alle Fachgruppen im Geschäftsbereich der Stufenvertretung zu bilden sind. Diese Obergrenze muss nicht ausgeschöpft werden. Das ergibt sich auch aus Satz 2. Die Vorgabe, dass jede zu bildende Fachgruppe im Wahlvorstand vertreten sein soll, ist lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann davon abgewichen werden.

Absatz 2

2 Absatz 2 weicht bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes von der allgemeinen Regelung des § 20 nach unten ab.

 

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